Arbeitsunfähigkeit
Das Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers hängt von der Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit ab. Bitte wählen Sie den Fall, der auf Sie zutrifft:
Der Mitarbeiter ist seit 30 Tagen arbeitsunfähig.
Personen, die länger als 30 Tage arbeitsunfähig sind, sollten sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmelden. Zur Anmeldung sind ausser der versicherten Person der Arbeitgeber, Ärzte, Krankentaggeldversicherer und weitere berechtigt (Art. 3b Abs. 2 IVG).
Der Mitarbeiter ist seit mehr als 3 Monaten arbeitsunfähig.
Mit Ablauf des 3. Monats beginnt die Beitragsbefreiung.
Bitte senden Sie uns in diesem Fall folgende Unterlagen:
- Vollständig ausgefüllte und von der Firma und dem Arbeitnehmer unterzeichnete Arbeitsunfähigkeitsmeldung
- Bankverbindung (inkl. IBAN-Nummer und SWIFT-Code) des Arbeitnehmers
- Kopien der Abrechnungen der kollektiven Krankentaggeldversicherung oder
- Kopien der Abrechnungen der Unfallversicherung und/oder
- Kopie des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses des behandelnden Arztes
- Kopie der Anmeldung bei der IV-Versicherung
Bitte schicken Sie uns auch alle folgenden Taggeldabrechnungen bzw. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, damit wir die weitere Beitragsbefreiung gewährleisten können.
Der Mitarbeiter erhält eine IV-Rente.
Sobald die versicherte Person eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) erhält, kann sie Anspruch auf die Invalidenleistungen aus der beruflichen Vorsorge erheben.
Zur Überprüfung des Anspruchs benötigen wir eine Kopie des IV-Beschlusses.
Bitte schicken Sie uns auch alle folgenden IV-Beschlüsse, damit wir die weiteren Zahlungen der Invalidenrenten gewährleisten können.
Weitere Informationen zu unseren Invaliditätsleistungen finden Sie unter > Link zu Einzelpersonen/Leistungsübersicht
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