Meldung einer Vertragsauflösung
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG prüft, ob sich ein Unternehmen nach der Kündigung eines Anschlussvertrages wieder einer Vorsorgeeinrichtung anschliesst. Das Unternehmen ist dazu verpflichtet, wenn es BVG-pflichtiges Personal beschäftigt.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen alle Kündigungen frühestens 30 Tage, aber spätestens 60 Tage nach der Auflösung schriftlich der Auffangeinrichtung melden (Artikel 11 Abs. 3bis BVG).
Ist das Unternehmen nicht mehr anschlusspflichtig, erfolgt direkt eine Rückmeldung an Sie. Muss das Unternehmen in der Folge zwangsangeschlossen werden und sind die erforderlichen Angaben noch nicht vollständig, wird sich unsere zuständige Zweigstelle ebenfalls mit Ihnen in Verbindung setzen.
Beachten Sie bitte, dass die Daten, die Sie uns übermitteln, Ihre elektronische Signatur tragen. Diese Daten werden automatisch in unser System übernommen und können/dürfen beim Einlesen von uns nicht mehr verändert werden. Diese Daten gelten deshalb als vollständig und korrekt.

Kontakt
Stiftung
Auffangeinrichtung BVG
Wiederanschlusskontrolle
Postfach
8036 Zürich
Tel.: +41 44 468 22 21
Fax: +41 44 468 22 97
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